Übersicht Abgrenzung von Vorsorgevollmacht,

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

Privatrechtliche Willenserklärung mit aufschiebender Bedingung, keine gerichtliche Kontrolle: Basis absolutes Vertrauen

Vollmachtgeber muß geschäftsfähig sein und der Bevollmächtigte muß einverstanden sein

direkte Handlungsfähigkeit beim Vor-legen des Originals und Einhalten der Bedingung

Problem: Wirksamkeit ist nicht garantiert. Der Geschäfts- oder Vertragspartner muß Vollmacht nicht akzeptieren, deswegen: Individuelle Form und beglaubigen oder beur-kunden erhöht Akzeptanz.

Kombination mit Patienten-verfügung ist sinnvoll, Auszug aus der Vorsorgevollmacht für die Krankenakte. Der Bevollmächtigt kontrolliert, ob der in der Verfügung festgelegte Wille auch befolgt wird.

Betreuungsverfügung

Es werden Wünsche für den Betreuungsfall niedergeschrieben: Betreuungsperson, Handlungsan-weisungen für diese Richter und Betreuer müssen die BV im Verfahren und bei der Durchführung der Betreuung beachten.

Betreuer kann nur mit Gerichtsbe-schluß handeln und nur in seinem Wirkungskreis

Betreuer unterliegt Betreuungsgesetz und wird vom Gericht kontrolliert.

Kombination: Patientenverfügung extra anfer-tigen mit behandelndem Arzt als Adressat. Kopie als Anlage zur Betreuungs-verfügung, Betreuer in Verfügung bitten, bei entsprechendem Aufgabenkreis zu kontrollieren, daß die Wünsche auch befolgt werden.

Alternative: Patientenverfügung gesondert schreiben; und speziell dafür eine Person bevollmächtigen.

Patientenverfügung
"Patiententestament"

Persönliche Willenserklärung für die Zweierbeziehung Arzt - Patient, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren und den Arzt vor Strafverfolgung zu schützen.

Anordnung einer Behandlungsbe-grenzung für genau beschriebene Situationen, Authebung der Schweigepflicht gegenüber Be-vollmächtigten.

Empfehlung: Der Wille sollte nachvollziehbar und überzeugend dargelegt werden, Beschreibung des Meinungsbildungsprozesses, der persönlichen Überzeugungen, individuellen Interessen, zeitnah - Formblatt ist vor Gericht meist nicht ausreichend

Kombination: Da der Patient nicht kontrollieren kann, ob der Arzt seine Wünsche respektiert, empfiehlt es sich, einen Bevollmächtigten zu benennen, um das Selbstbe-stimmungsrecht als Patient zu wahren.

Fassung der Betreuungsstelle der Stadt Frankfurt am Main

aus: HK-BUR (=Heidelberger Kommentar Betreuungs- u. Unterbringungsrecht) Bauer et al. (Hg)